Mit Erlass vom 23.11.2021 – 6274 – Z. 6 – weist das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Vermeidung von Kontakten ausdrücklich darauf hin, die Möglichkeiten schriftlicher Antragstellung sowie die technischen Hilfsmittel zur elektronischen Kommunikation zu nutzen. Dazu gehört insbesondere die Möglichkeit, in dafür geeigneten Fällen nach Entscheidung der bzw. des Kammervorsitzenden Gerichtsverhandlungen mittels Videokonferenz durchzuführen.

Die bisher getroffenen Regelungen zur Einhaltung der AHA+A+L-Grundsätze, insbesondere die Regelungen zur Abstandhaltung und der Pflicht zur Maskentragung in den öffentlich zugänglichen Gebäuden der Justiz, gelten uneingeschränkt fort.

Ergänzend zur Pflicht zur Tragung von medizinischen Masken werden die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten dringend gebeten, sich jeweils zeitnah vor einem Gerichtstermin einem Corona-Schnelltest zu unterziehen. Dieser einfache Beitrag zur Vermeidung von Infektionen muss nicht im Termin durch eine negative Testbescheinigung nachgewiesen werden.

Weiterhin gelten die organisatorischen Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten. Die stattfindenden Sitzungen sind zeitlich entzerrt. Parteien und Prozessbevollmächtigte werden weiterhin gebeten, erst zum Zeitpunkt des Terminbeginns das Gericht zu betreten.

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