InhaltDer elektronische Übermittlungsweg
Der elektronische Übermittlungsweg über die hier genannten E-Mail-Adressen dient ausschließlich dazu, nicht formbedürftige Mitteilungen zu übersenden. Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr mit den Justizeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen In Rechtssachen können Schriftsätze, Mitteilungen oder sonstige Einsendungen an das zuständige Gericht auf elektronischem Wege übersandt werden, wenn die Landesregierung dies durch Rechtsverordnung bestimmt hat, wobei die Zulassung der elektronischen Form auch auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt sein kann (vgl. § 130a Abs. 2 ZPO, § 55a Abs. 1 VwGO, § 52a Abs. 1 FGO, § 65a Abs. 1 SGG, § 46b Abs. 2 ArbGG, § 41a Abs. 2 StPO, § 110a Abs. 2 GWiG). Die Einzelheiten über das Ob und Wie der Einreichung von Schriftsätzen, Mitteilungen oder sonstigen Einsendungen in Rechtssachen können Sie im Bereich der jeweiligen Online-Verfahren Ich habe den Hinweis gelesen und möchte nun per E-Mail eine formlose Mitteilung an das Arbeitsgericht Bonn senden: |
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