Sollte der Schuldner seine Verpflichtung (Zahlung, Herausgabe) aus dem Titel (Urteil, Vergleich, Beschluss) nicht freiwillig erbringen, bleibt Ihnen die Zwangsvollstreckung.

Urteile der Arbeitsgerichte in erster Instanz sind vorläufig vollstreckbar. Das bedeutet, dass aus einem Urteil auch dann die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, wenn der Gegner gegen das Urteil Berufung eingelegt hat. Wird das erstinstanzliche Urteil jedoch im Berufungsverfahren ausgehoben, so müssen Sie dem Gegner den Schaden ersetzen, der durch die Zwangsvollstreckung entstanden ist und die vollstreckten Beträge zurückzahlen.

Zur Zwangsvollstreckung ist eine vollstreckbare Ausfertigung Ihres Titels erforderlich. Diese können Sie bei dem Arbeitsgericht beantragen, welches den Titel erlassen hat.

Danach wenden Sie sich an das Amtsgericht, an dessen Ort der Schuldner seinen Wohnort oder Sitz hat. Dort gibt es eine Gerichtsvollzieherverteilerstelle. Über diese Stelle können Sie einen Gerichtsvollzieher beauftragen, bei dem Schuldner die Forderung beizutreiben.

Sollte bei einer Geldforderung der Schuldner unpfändbar sein, können sie dort außerdem beantragen, dass der Schuldner die Eidesstattliche Versicherung abgeben muss. Mit dieser Eidesstattlichen Versicherung erwerben Sie einen Überblick über die Vermögenswerte des Schuldners, welche Sie z.B. durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für sich pfänden lassen können. Weitere Informationen erhalten Sie bei dem Gerichtsvollzieher oder dem zuständigen Amtsgericht.

Sollte es sich nicht um eine Geldforderung, sondern zum Beispiel um die Herausgabe eines Gegenstandes handeln, haben Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 888 ZPO die Möglichkeit, über das Arbeitsgericht, welches den Titel erlassen hat, den Erlass eines Zwangsgeldes, bzw. ersatzweise Zwangshaft, für den Fall zu beantragen, dass der Schuldner seiner Verpflichtung nicht freiwillig nachkommt. Dieses Geld können Sie zwar vollstrecken, Berechtigter ist aber die Landeskasse. Das Zwangsgeld dient also nicht zum Ersatz eines Schadens. Ein Schadenersatz müsste getrennt eingeklagt werden.

Eventuelle durch die Zwangsvollstreckung entstehende Kosten, die Sie verauslagen mussten, können Sie der Hauptforderung hinzurechnen. Insofern ist es wichtig, dass Sie sämtliche Unterlagen sorgfältig aufbewahren.