Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
Veröffentlicht werden nur Entscheidungen, die am Ende der Sitzung verkündet werden.
| Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|
| 1 Ca 1367/25 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 64.136,52 € festgesetzt. |
| 6 BV 103/25 | Beschluss 1. Die von dem Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der XX in die Laufbahn Spezialist*innen und das Level III wird ersetzt. 2. Die von dem Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der XX in die Laufbahn Spezialist*innen und das Level IV wird ersetzt. 3. Die von dem Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der XX in die Laufbahn Spezialist*innen und das Level IV wird ersetzt. 4. Die von dem Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der XX in die Laufbahn Expert*innen und das Level V wird ersetzt. |
| 6 Ca 1579/25 | weist die Kammer zunächst darauf hin, dass die Beklagte die Beweislast dafür trägt, dass sich das Geschehen vom 22.02.2025 so abgespielt hat, wie von der Beklagten behauptet. Sollte die Kammer von der Aussage der Zeugin ausgehend von der sog. Nullhypothese, wonach eine Aussage grundsätzlich hypothetisch als unwahr erachtet wird und diese These durch Glaubhaftigkeitskennzeichen der Aussage widerlegt werden muss, nicht überzeugt sein, wäre die Beklagte beweisfällig und der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses festzustellen. Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe die Zeugin bei einem Spaziergang in der Rheinaue am 22.02.2025 gefragt, ob sie einen Freund oder Erfahrungen mit Männern habe, der Kläger habe sodann nach Rückkehr in die Verwaltungsräumlichkeiten der Beklagten zu von ihm eingeschalteter Musik getanzt und die Zeugin mehrfach auch auf Ablehnung aufgefordert, mitzutanzen, habe sie sodann hochgezogen, sich ihr genähert und sich sehr eng an ihrem Körper bewegt und die Zeugin am Hals und auf die Wange geküsst durch Vernehmung der Zeugin B.L., zu laden über die Beklagte. |
| 6 Ca 2236/25 | Versäumnisurteil 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständige Arbeitsvergütung in Höhe von 3.987,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, und zwar seit dem 02. Januar 2024 aus 362,50 €, seit dem 03. Februar 2024 aus 362,50 €, seit dem 03. März 2024 aus 362,50 €, seit dem 01. April 2024 aus 362,50 €, seit dem 02. Mai 2024 aus 362,50 €, seit dem 02. Juni 2024 aus 362,50 €, seit dem 01. Juli 2024 aus 362,50 €, seit dem 01. August 2024 aus 362,50 €, seit dem 01. September 2024 aus 362,50 €, seit dem 01. Oktober 2024 aus 362,50 €, seit dem 03. November 2024 aus 362,50 €. 2. Der Beklage wird verurteilt, der Klägerin bei jeder auf die vorgenannte Schuld erfolgenden Zahlung eine Abrechnung zu erteilen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den Inhalt der Meldung zur Sozialversicherung betreffend das Ende des Arbeitsverhältnisses in Textform mitzuteilen. 4. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein wohlwollendes qualifiziertes Endzeugnis zu erteilen. 5. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 6. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 4.585,63 € festgesetzt. |
