Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr. Veröffentlicht werden nur Entscheidungen, die am Ende der Sitzung verkündet werden.



AktenzeichenTenor
2 Ca 2062/23Hinweis- und Auflagenbeschluss
2 Ca 673/24Hinweis- und Auflagenbeschluss
2 Ca 811/23Urteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn in Höhe von 2.300,00 € brutto für die Zeit vom 01.09.2022 bis zum 30.09.2022 zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.300,00 € brutto seit dem 03.10.2022 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Verpflegungspauschale in Höhe von 840,- € netto für die Zeit vom 01.09.2022 bis zum 30.09.2022 zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 840,- € netto seit dem 03.10.2022 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.698,40 € brutto für die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.698,40 € brutto seit dem 03.06.2023 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.698,40 € brutto für die Zeit vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.698,40 € brutto seit dem 03.06.2023 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.698,40 € brutto für die Zeit vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022 zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.698,40 € brutto seit dem 03.06.2023 zu zahlen.

6. Die Widerklage wird abgewiesen.

7. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

8. Der Streitwert wird auf 18.733,44 EUR festgesetzt.

9. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.