Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
Veröffentlicht werden nur Entscheidungen, die am Ende der Sitzung verkündet werden.
| Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|
| 2 Ca 1766/25 | Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 29.08.2025 nicht aufgelöst werden wird. 2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 27.10.2025 nicht aufgelöst werden wird. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf 28.978,88 EUR festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 2 Ca 1852/25 | Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 02.09.2025 nicht mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden ist, sondern bis zum 20.09.2025 fortbestanden hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Arbeitsentgelt für August 2025 in Höhe von 547,62 EUR brutto nebst Zinsen im Umfang von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 05.09.2025 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Provision für Juni 2025 in Höhe von 78,36 EUR brutto nebst Zinsen im Umfang von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 05.07.2025 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Provision für Juli 2025 in Höhe von 86,02 EUR brutto nebst Zinsen im Umfang von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 06.08.2025 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 743,05 EUR brutto nebst Zinsen im Umfang von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 16.10.2025 zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. 7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 8. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 70 Prozent und die Beklagte zu 30 Prozent zu tragen. 9. Der Streitwert wird auf 14.409,21 EUR festgesetzt. 10. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 5 Ca 264/25 | Urteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.804,37 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 426,00 € seit dem 13.02.2025 und aus 1.378,37 € seit dem 05.04.2025 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2025 sowie eine Urlaubsbescheinigung für das Jahr 2025 nach § 6 BUrlG zu erteilen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Widerklage wird abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 19 % und die Beklagte zu 81 %. 6. Der Rechtsmittelstreitwert beträgt 7.594,17 €. 7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
