Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

Veröffentlicht werden nur Entscheidungen, die am Ende der Sitzung verkündet werden.

AktenzeichenTenor
6 Ca 1881/25Urteil

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Urlaubsabgeltung in Höhe von EUR 7.329,14 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2025 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 79 % und die Beklagte 21 %.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

6. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 28.326,51 festgesetzt.
6 Ca 1883/25Urteil

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 144.146,26 festgesetzt.
6 Ca 2019/25Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 24.09.2025 aufgelöst ist.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 22.117,75 festgesetzt.
6 Ca 786/25Urteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgeltfortzahlung für den Monat März 2025 in Höhe von EUR 3.000,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2025 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgeltfortzahlung und Annahmeverzugslohn für den Monat April 2025 in Höhe von insgesamt EUR 2.600,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.05.2025 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Annahmeverzugslohn für den Monat Mai 2025 in Höhe von EUR 3.000,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.06.2025 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Annahmeverzugslohn und Weihnachtsgeld für den Monat Juni 2025 in Höhe von insgesamt EUR 4.500,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.06.2025 abzüglich von der Agentur für Arbeit für den Zeitraum vom 25.06.2025 bis 30.06.2025 am 24.07.2024 an den Kläger gezahlter EUR 265,38 netto sowie abzüglich weiterer EUR 198,84 netto zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Annahmeverzugslohn für den Monat Juli 2025 in Höhe von EUR 3.058,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2025 abzüglich von der Agentur für Arbeit an den Kläger am 25.07.2025 gezahlter EUR 1.326,90 netto sowie abzüglich weiterer EUR 994,20 netto zu zahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Annahmeverzugslohn für den Monat August 2025 in Höhe von EUR 3.058,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2025 abzüglich von der Agentur für Arbeit an den Kläger am 20.08.2025 gezahlter EUR 840,37 netto und am 25.08.2025 gezahlter EUR 486,53 netto sowie abzüglich weiterer EUR 994,20 netto zu zahlen.

7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Annahmeverzugslohn für den Monat September 2025 in Höhe von EUR 3.058,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2025 abzüglich von der Agentur für Arbeit an den Kläger am 24.09.2025 gezahlter EUR 1.326,90 netto sowie abzüglich weiterer EUR 994,20 netto zu zahlen.

8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Annahmeverzugslohn für den Monat Oktober 2025 in Höhe von EUR 3.058,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.11.2025 abzüglich von der Agentur für Arbeit an den Kläger gezahlter EUR 1.326,90 netto sowie abzüglich weiterer EUR 994,20 netto zu zahlen.

9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Annahmeverzugslohn und Weihnachtsgeld für den Monat November 2025 in Höhe insgesamt von EUR 4.558,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2025 abzüglich von der Agentur für Arbeit an den Kläger gezahlter EUR 1.326,90 netto sowie abzüglich weiterer EUR 994,20 netto zu zahlen.

10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Annahmeverzugslohn für den Monat Dezember 2025 in Höhe von EUR 3.058,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.01.2026 abzüglich von der Agentur für Arbeit an den Kläger gezahlter EUR 1.326,90 netto sowie abzüglich weiterer EUR 994,20 netto zu zahlen.

11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Annahmeverzugslohn für den Monat Januar 2026 in Höhe von EUR 3.062,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.02.2026 abzüglich von der Agentur für Arbeit an den Kläger gezahlter EUR 1.326,90 netto sowie abzüglich weiterer EUR 994,20 netto zu zahlen.

12. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

13. Die Widerklage wird abgewiesen.

14. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

15. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

16. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 22.198,08 festgesetzt.