Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr. Veröffentlicht werden nur Entscheidungen, die am Ende der Sitzung verkündet werden.



AktenzeichenTenor
1 Ca 1281/23Urteil:

1. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 58% und die Beklagte zu
42%. Die Beklagte hat außerdem die Kosten ihrer Säumnis im Termin am 21.09.2023 zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 432,25 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
1 Ca 1954/23Urteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die von ihr verarbeiteten und gespeicherten personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten des Klägers zu erteilen, im Hinblick auf:

- die Kategorien personenbezogener Daten, die bei der Beklagten verarbeitet werden, z.B. Stammdaten, sozialversicherungsrechtliche Merkmale, steuerlich relevante Merkmale, sensible Daten im Sinne von Art.9 DSGVO (wie z.B. Gesundheitsdaten),
- die Verarbeitungszwecke, z.B. die Durchführung von Gehaltsabrechnungen und sozialversicherungsrechtlichen Meldungen,
- die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, z.B. Einzugsstellen, Behörden oder andere Stellen,
- die geplante Dauer der Speicherung der den Kläger betreffenden personenbezogenen Daten, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
- wenn die personenbezogenen Daten nicht bei dem Kläger als betroffene Person erhoben werden bzw. erhoben wurden: alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten,
- das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art.22 Abs.1 und Abs.4 DSGVO sowie alle Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 93% und die Beklagte zu 7% zu tragen.

4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 8000,00 Euro festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.