Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
Veröffentlicht werden nur Entscheidungen, die am Ende der Sitzung verkündet werden.
Aktenzeichen | Tenor |
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5 Ca 2158/24 | Urteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.596,19 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 330,37 € seit dem 02.10.2024, aus 286,66 € seit dem 05.11.2024, aus 346,68 € seit dem 03.12.2024, aus 342,17 € seit dem 03.01.2025, aus 304,83 € seit dem 04.02.2025, aus 329,79 € seit dem 04.03.2025, aus 325,90 € seit dem 02.04.2025 und aus 329,79 € seit dem 03.05.2025 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Es wird festgestellt, dass die Regelung in § 3 Abs. 3 der Gesamtzusage der Beklagten aus Juli 2021 „Die jeweilige Vergütungsgruppe wird wegen der Vergütungshöhe jährlich an den Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes angepasst.“ unwirksam ist. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 86 % und die Beklagte zu 14 %. 5. Der Rechtsmittelstreitwert beträgt 17.458,96 €. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
5 Ca 2269/24 | Urteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.740,03 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11,13 € seit 02.02.2022, aus 10,51 € seit 02.03.2022,aus 9,30 € seit 02.04.2022, aus 9,30 € seit 03.05.2022, aus 9,75 € seit 02.06.2022, aus 11,17 € seit 02.07.2022, aus 9,30 € seit 02.08.2022, aus 12,23 € seit 02.09.2022, aus 9,30 € seit 05.10.2022, aus 9,30 € seit 03.11.2022, aus 9,30 € seit 02.12.2022, aus 9,30 € seit 03.01.2023, aus 137,80 € seit 02.06.2023, aus 111,92 € seit 04.07.2023, aus 111,92 € seit 02.08.2023, aus 115,54 € seit 02.09.2023, aus 144,12 € seit 03.10.2023, aus 140,43 € seit 03.11.2023, aus 133,81 € seit 02.12.2023, aus 134,44 € seit 03.01.2024, aus 268,39 € seit 02.02.2024, aus 273,69 € seit 02.03.2024, aus 268,07 € seit 03.04.2024, aus 240,80 € seit 03.05.2024, aus 288,21 € seit 04.06.2024, aus 240,80 € seit 02.07.2024, aus 240,80 € seit 02.08.2024, aus 287,80 € seit 03.09.2024, aus 240,80 € seit 02.10.2024 und aus 240,80 € seit 05.11.2024 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 517,88 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 267,27 € seit 03.12.2024 und aus 250,61 € seit 03.01.2025 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 280,58 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.02.2025 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Es wird festgestellt, dass die Regelung in § 3 Abs. 3 der Gesamtzusage der Beklagten aus Juli 2021 „Die jeweilige Vergütungsgruppe wird wegen der Vergütungshöhe jährlich an den Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes angepasst.“ unwirksam ist. 6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 73 % und die Beklagte zu 27 %. 7. Der Rechtsmittelstreitwert beträgt 16.587,73 €. 8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
5 Ca 2365/24 | Urteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 329,26 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 164,63 € seit dem 05.11.2024 und aus 164,63 € seit dem 03.12.2024 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 164,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2025 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 485,37 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 161,79 € seit dem 04.02.2025, aus 161,79 € seit dem 04.03.2025 und aus 161,79 € seit dem 02.04.2025 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Es wird festgestellt, dass die Regelung in § 3 Abs. 3 der Gesamtzusage der Beklagten aus Juli 2021 „Die jeweilige Vergütungsgruppe wird wegen der Vergütungshöhe jährlich an den Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes angepasst.“ unwirksam ist. 6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 89 % und die Beklagte zu 11 %. 7. Der Rechtsmittelstreitwert beträgt 8.395,92 €. 8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |